3 getrocknete Marihuana-Pflanzen und diverse Blüten). Am 21. November 2016 eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer eine Untersuchung wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, festgestellt anlässlich der Hausdurchsuchung im Verfahren BM 16 47859 am 16. November 2016 (Zufallsfund; BM 16 49691). Am 27. November 2016 reichte der Beschwerdeführer gegen die Durchführung der Hausdurchsuchung und die «Beschlagnahme» Beschwerde ein mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Unrechtmässigkeit und Unangemessenheit der Durchsuchung meines Zimmers sei festzustellen.