Auf den Antrag des Beschwerdeführers um Aufhebung der «Beschlagnahme» und Herausgabe oder Vernichtung der Gegenstände (Ziff. 2 des Rechtsbegehrens) ist demnach mangels eines zulässigen Anfechtungsobjektes nicht einzutreten. Dasselbe gilt für den Antrag des Beschwerdeführers, es sei die Unverwertbarkeit der «beschlagnahmten» Gegenstände festzustellen (Ziff. 3 des Rechtsbegehrens). Will der Beschwerdeführer die sichergestellten Gegenstände nicht verwertet haben, hat er vorerst bei der Staatsanwaltschaft als Verfahrensleiterin einen Antrag auf Entfernung der Gegenstände aus den Akten zu stellen.