5 genstände (1 Büchse mit Marihuana und Grinder; 1 Minigrip mit angeblichem THC- Pulver) noch keine formelle Beschlagnahmeverfügung erlassen und folglich noch nicht darüber befunden, ob und welche Gegenstände beschlagnahmt oder allenfalls herausgegeben werden sollen. Es liegt in Bezug auf den Herausgabeantrag des Beschwerdeführers resp. die Beschlagnahme folglich noch kein anfechtbarer Entscheid der Staatsanwaltschaft vor. Auf den Antrag des Beschwerdeführers um Aufhebung der «Beschlagnahme» und Herausgabe oder Vernichtung der Gegenstände (Ziff.