um Entfernung unverwertbarer Beweise aus den Strafakten vorerst bei der Staatsanwaltschaft zu stellen ist. Erst wenn die Staatsanwaltschaft als Verfahrensleiterin über den Antrag um Herausgabe der sichergestellten Gegenstände resp. um Entfernung unverwertbarer Beweise entschieden hat, ist dies einer Überprüfung durch Beschwerdekammer zugänglich (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer BK 16 44 vom 21. März 2016 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Gemäss vorliegender Aktenlage hat die Staatsanwaltschaft betreffend die von der Polizei vorläufig sichergestellten und dem Beschwerdeführer zugeordneten Ge-