141 Abs. 5 StPO) trifft das im jeweiligen Verfahrensabschnitt verfahrensleitende Organ von Amtes wegen. Ist ein Verfahrensbeteiligter der Ansicht, ein Beweismittel unterliege einem Verwertungsverbot, so kann er bei der Verfahrensleitung das Beweisverbot und die Entfernung aus den Akten geltend machen (SABINE GLESS, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 109 f. zu Art. 141 StPO). 3.3 Aus den vorstehend wiedergegebenen Ausführungen ergibt sich, dass das Begehren auf Herausgabe von Gegenständen resp. um Entfernung unverwertbarer Beweise aus den Strafakten vorerst bei der Staatsanwaltschaft zu stellen ist.