243 Abs. 2 StPO). Die Verfahrensleitung hat darüber zu befinden, ob der Zufallsfund verwertet und gegebenenfalls beschlagnahmt werden kann oder ob er zurückzugeben ist bzw. beweisuntauglich gemacht oder vernichtet werden soll. Will die Verfahrensleitung den Zufallsfund verwerten, muss sie die anwendbaren Verfahrensbestimmungen berücksichtigen. Dies bedingt, sofern es sich um Gegenstände handelt, deren Beschlagnahme (GFELLER/THORMANN, a.a.O., N. 30 und 37 zu Art. 243 StPO; KELLER, a.a.O., N. 5 zu Art. 243 StPO). Der Entscheid der Verfahrensleitung über das weitere Vorgehen gemäss Art. 243 Abs. 2 StPO