Im Rahmen dieses Entscheides wird die Staatsanwaltschaft über allfällige Genugtuungsansprüche zu befinden haben. Anlässlich der Beurteilung der Genugtuungsansprüche wird dann auch – soweit es der Beschwerdeführer verlangt – die Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchung überprüft werden. Die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers werden folglich durch das Nichteintreten auf das Rechtsbegehren Ziff. 1 der Beschwerde nicht tangiert und es ist sichergestellt, dass die Frage der Rechtmässigkeit der Zwangsmassnahme einer gerichtlichen Kontrolle unterliegt.