Der Beschwerdeführer wurde von der Kantonspolizei Bern am 30. November 2016 wegen Konsums sowie unbefugten Besitzes von Betäubungsmitteln bei der Staatsanwaltschaft verzeigt. Über diese Anzeige wird die Staatsanwaltschaft zu befinden haben. Sie wird entweder das Verfahren nicht an die Hand nehmen, dieses einstellen oder einen Strafbefehl erlassen (vgl. auch S. 3 des Anzeigerapports, wonach der Beschwerdeführer darüber informiert wurde, dass er mit der Zustellung eines Strafbefehls rechnen müsse). Im Rahmen dieses Entscheides wird die Staatsanwaltschaft über allfällige Genugtuungsansprüche zu befinden haben.