Ein Antrag um Herausgabe der Gegenstände sowie um Entfernung unverwertbarer Beweise aus den Strafakten wäre zudem vorerst bei der Staatsanwaltschaft zu stellen gewesen. Erst dieser Entscheid hätte bei der Beschwerdekammer angefochten werden können. Auch insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4. Nach dem Gesagten ist in allen Punkten auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden bestimmt auf CHF 600.00.