4 am 16. November 2016 zurückgegeben wurden. Da die Gegenstände dem Beschwerdeführer bereits wieder ausgehändigt worden sind und gemäss Aktenlange bislang kein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden ist, hat der Beschwerdeführer kein Rechtsschutzinteresse an einem Entscheid betreffend Herausgabe der Gegenstände resp. Entfernung unverwertbarer Beweise aus den Strafakten. Ein Antrag um Herausgabe der Gegenstände sowie um Entfernung unverwertbarer Beweise aus den Strafakten wäre zudem vorerst bei der Staatsanwaltschaft zu stellen gewesen.