Die Gegenstände, welche dem Beschwerdeführer zugeordnet werden konnten, seien durch die Polizei lediglich provisorisch sichergestellt worden. Diese habe die Gegenstände dem Beschwerdeführer nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft wieder zurückgegeben. Die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft blieben vom Beschwerdeführer unwidersprochen. Auch aus dem Anzeigerapport und dem Verzeichnis der Sicherstellungen ergibt sich, dass die sichergestellten Gegenstände dem Beschwerdeführer