Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die «Beschlagnahme» der Sachen aus seinem Zimmer sei aufzuheben, die Gegenstände seien ihm zurückzugeben oder zu vernichten (Rechtsbegehren Ziff. 2) und es sei die Unverwertbarkeit der «beschlagnahmten» Gegenstände als Beweise festzustellen (Rechtsbegehren Ziff. 3), hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass eine Beschlagnahme nicht erfolgt sei. Die Gegenstände, welche dem Beschwerdeführer zugeordnet werden konnten, seien durch die Polizei lediglich provisorisch sichergestellt worden.