Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist damit der Rechtschutz ausreichend gewährleistet (vgl. auch Beschluss der Beschwerdekammer BK 12 42 E. 2). Der Entscheid der Strafbehörde ist mittels Beschwerde (Nichtanhandnahmeoder Einstellungsverfügung) oder Einsprache (Strafbefehl) anfechtbar (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO resp. Art. 354 Abs. 1 StPO; vgl. auch Beschluss der Beschwerdekammer BK 13 373 E. 4). 3. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die «Beschlagnahme» der Sachen aus seinem Zimmer sei aufzuheben, die Gegenstände seien ihm zurückzugeben oder zu vernichten (Rechtsbegehren Ziff.