2013, N. 1825). Der Beschwerdeführer wurde von der Kantonspolizei Bern am 30. November 2016 wegen Konsums von Betäubungsmitteln sowie Nichtmeldens des Wohnsitzwechsels innerhalb der gesetzlichen Frist bei der Staatsanwaltschaft verzeigt. Über diese Anzeige wird die Staatsanwaltschaft zu befinden haben. Sie wird entweder das Verfahren nicht an die Hand nehmen, es einstellen oder einen Strafbefehl erlassen (vgl. auch S. 3 des Anzeigerapports, wonach der Beschwerdeführer darüber informiert wurde, dass er mit der Zustellung eines Strafbefehls rechnen müsse).