Die Frage der Verwertbarkeit der Zufallsfunde kann deshalb nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Hierüber hat zunächst die Verfahrensleitung zu entscheiden, ansonsten dem Beschwerdeführer eine Instanz verloren ginge. Die Geltendmachung von Beweisverwertungsverboten vermag im vorliegenden Fall demnach keinen ausnahmsweisen Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen und praktischen Interessens und damit kein schutzwürdiges Interesse an einem Entscheid zu rechtfertigen. Auf das Rechtsbegehren Ziff.