, fehlt es ihm an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse. Die angefochtene Hausdurchsuchung ist bereits abgeschlossen, so dass diese Prozesshandlungen im jetzigen Verfahrensstadium nicht mehr korrigiert werden können. Der Beschwerdeführer macht zwar weitere, das Verfahren beeinflussende Nachteile geltend (Beweisverwertungsverbot; vgl. Ziff. 3 des Rechtsbegehrens), hierüber hat die Staatsanwaltschaft als Verfahrensleiterin indes noch nicht befunden (vgl. E. 3 hiernach). Die Frage der Verwertbarkeit der Zufallsfunde kann deshalb nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden.