vgl. Beschluss der Beschwerdekammer BK 12 42 vom 13. Juni 2012 E. 2.2, BK 14 7 vom 19. Februar 2014 E. 2.2 und BK 15 216 vom 28. September 2015 E. 2.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen kann, eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich ist und an der Beantwortung der Frage wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht (BGE 118 IV 67 E. 1d mit weiteren Hinweisen;