Er wurde in der Folge von der Kantonspolizei Bern wegen Konsums von Betäubungsmitteln sowie Nichtmeldens des Wohnsitzwechsels innerhalb der gesetzlichen Frist bei der Staatsanwaltschaft verzeigt (BM 16 50188). Am 27. November 2016 reichte der Beschwerdeführer gegen die Durchführung der Hausdurchsuchung und die «Beschlagnahme» Beschwerde ein mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Unrechtmässigkeit und Unangemessenheit der Durchsuchung meines Zimmers sei festzustellen.