6. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigten, beide verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. P.________, haben Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Diese werden pauschal bestimmt auf je CHF 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) und sind vom Kanton Bern zu tragen. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: