Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Durchführung eines allfälligen selbständigen Strafverfahrens gegen I.________ sich auch nicht zu Ungunsten der Beschwerdeführerin auswirken würde, könnte sie sich in diesem Verfahren doch ebenfalls als Privatklägerin konstituieren und ihre Verfahrensrechte ausüben. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.