6 die zuständige Staatsanwaltschaft weitergeleitet wird (I.________ hat Wohnsitz in P.________). Diese Fragen bilden folglich nicht Verfahrensgegenstand. Die Beschwerdeführerin wird insoweit zu gegebener Zeit Mitteilung von der Staatsanwaltschaft erhalten (Art. 301 Abs. 2 StPO). Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Durchführung eines allfälligen selbständigen Strafverfahrens gegen I.__