Auch in Anbetracht dessen rechtfertigt sich, von vornherein von einer Vereinigung abzusehen. Der Entscheid der Staatsanwaltschaft, die angeblichen Straftaten der Beschuldigten sowie von I.________ nicht einheitlich zu behandeln, ist demnach nicht zu beanstanden. Die insoweit erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Soweit weitergehend hat die Staatsanwaltschaft derzeit offensichtlich noch nicht darüber befunden, wie die Strafanzeige der Beschwerdeführerin gegen I.________ weiter behandelt wird, d.h. ob ein selbständiges Strafverfahren gegen ihn eröffnet wird, ob eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen wird oder ob die Anzeige an