Der Generalstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaft ist weiter beizupflichten, dass sehr fraglich ist, ob die Haupttat (falsches Gutachten durch die Beschuldigten) überhaupt tatbestandsmässig und rechtswidrig verübt wurde. Sollte die Staatsanwaltschaft – wie beabsichtigt – das Verfahren wegen fehlendem Vorsatz der Beschuldigten einstellen, würde sich eine Strafverfolgung gegen I.________ wegen Anstiftung zum falschen Gutachten von vornherein erübrigen. Auch in Anbetracht dessen rechtfertigt sich, von vornherein von einer Vereinigung abzusehen.