__ am 12. Juni 1999 Dr. med. K.________ einen Arztbrief betreffend seinen Vater geschrieben hatte, konnte er noch nicht wissen, dass zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen eines Zivilverfahrens vor dem Kantonsgericht N.________ ein Gutachten bei den Beschuldigten eingeholt wird. Folglich konnte er zur Zeit der Verfassung des Arztbriefs auch keinen Vorsatz haben, die Beschuldigten zum vorsätzlichen Erstellen eines falschen Gutachtens zu bestimmen. Kommt hinzu, dass sich aus der Eingabe von I._____