als Anstifter mit den Verfahren gegen die Beschuldigten nicht auf. Zwar werden Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Art. 29 Abs. 2 StPO). Vorliegend erscheint die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen I.________ wegen Anstiftung zu einem falschen Gutachten und eine damit verbundene Vereinigung der Verfahren derzeit indes nicht angezeigt. Auch die Beschwerdekammer in Strafsachen vertritt die Auffassung, dass es I.________ am doppelten Vorsatz fehlt. Als I.________ am 12. Juni 1999 Dr. med.