BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist als Straf- und Zivilklägerin durch den angefochtenen Nichteintretensentscheid unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist als Laieneingabe zudem form- und auch fristgerecht, weshalb darauf einzutreten ist. 4.5 In materieller Hinsicht wird auf die zutreffenden Erwägungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ausgeführt hat, drängt sich eine Vereinigung des Verfahrens gegen I.________ als Anstifter mit den Verfahren gegen die Beschuldigten nicht auf.