4.4 Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, die Frage, ob und namentlich unter welcher Zuständigkeit ein Verfahren gegen I.________ zu führen sei, sei nicht im Rahmen des laufenden Verfahrens gegen die Beschuldigten zu prüfen; die Einleitung eines Strafverfahrens werde hierorts jedenfalls nicht als angezeigt erachtet. Damit hat die Staatsanwaltschaft zum Ausdruck gebracht, dass sie kein einheitliches Strafverfahren gegen die Beschuldigten und I.________ führen will, wie es von der Beschwerdeführerin zumindest sinngemäss beantragt wurde (vgl. Ziff. 2.4.4 der Eingabe vom 8. November 2016).