und C.________ zu beurteilen. Zurzeit liegt kein hinreichender Tatverdacht auf weitere Straftaten vor, weshalb vom zuständigen Staatsanwalt kein Verfahren eröffnet, jedoch auch keine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen worden ist. Bleibt hinzuzufügen, dass die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland für die Verfolgung und Beurteilung allfälliger Straftaten ausserhalb des Kantons Bern örtlich nicht zuständig ist und das Verfahren an die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft weiterleiten müsste.