Die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen I.________ wegen Anstiftung zu einem falschen Gutachten und eine damit verbundene Vereinigung der Verfahren ist deshalb derzeit nicht angezeigt. Das vom zuständigen Staatsanwalt verfügte Nichteintreten war damit rechtens. Auf die Beschwerde ist insgesamt nicht einzutreten. 5. Ob Herr I.________ mit seinem Handeln darüber hinaus eigene Straftatbestände erfüllt hat, ist unter Berücksichtigung des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens gegen die Beschuldigten A.________ und C.________ zu beurteilen.