Im Rahmen des Zivilverfahrens beauftragte der Präsident des Kantonsgerichts am 4. August 2008 Frau Prof. em. Dr. med. A.________ mit der Ausarbeitung einer Expertise zur Frage der Urteilsfähigkeit von Herrn O.________. Auf diesen Expertisenauftrag hatte I.________ keinen Einfluss. Nach übereinstimmenden Aussagen hatte I.________ auch nach der Auftragserteilung keinen Kontakt mit den beiden Beschuldigten. Es fehlt mithin an der vom Anstiftervorsatz umfassten Kausalität zwischen dem Handeln des Anstifters und dem Handeln der Haupttäter.