dieser doppelte Vorsatz. Zum einen konnte sein Verhalten gegenüber Herrn Dr. K.________ keinen Vorsatz zu einem Falschgutachten bei den Beschuldigten hervorrufen. I.________ ging beim Erfassen seines Briefes an den befreundeten Arztkollegen Dr. K.________ nicht davon aus, dass im Zivilverfahren vor dem Kantonsgericht M.________ (richtig: N.________) ein Gutachten bei Frau Prof. em. Dr. med. A.________ und Frau Dr. med. C.________ eingeholt wird. Im Rahmen des Zivilverfahrens beauftragte der Präsident des Kantonsgerichts am 4. August 2008 Frau Prof. em. Dr. med.