Eine Vereinigung des Verfahrens gegen I.________ mit den Verfahren gegen Prof. em. Dr. med. A.________ und Dr. med. C.________ drängt sich zudem nicht auf. Dies aus folgenden Gründen: Anstifter ist, wer vorsätzlich einen andern zu einer Vorsatztat bestimmt. Der Vorsatz des Anstifters bezieht sich zum einen auf die Herbeiführung des Tatentschlusses und zum andern auf die Ausführung der Tat durch den Angestifteten. Die Tat, zu welcher angestiftet wird, muss ihrerseits eine Vorsatztat sein (vgl. BGE 127 IV 122 E. 1 und E. 4a; BGE 116 IV 1 E. 3c). Vorliegend fehlt I.________ dieser doppelte Vorsatz.