Der zuständige Staatsanwalt ist in seiner Verfügung vom 16. November 2016 Ziffer 4 nicht auf die bereits mit Eingabe vom 8. November 2016 vorgebrachte Forderung eingetreten. Es sei nicht im Rahmen des laufenden Verfahrens gegen die Beschuldigten zu prüfen, ob I.________ sich strafbar gemacht hat. Die Staatsanwaltschaft hat damit zum jetzigen Zeitpunkt nicht über das Rechtsbegehren 3 der Beschwerdeführerin entschieden. Im Beschwerdeverfahren gegen Prof. em. Dr. med. A.________ und Dr. med. C.________ ist diese Frage nicht Streitgegenstand.