Die Generalstaatsanwaltschaft nahm zur Beschwerde wie folgt Stellung: 4. Auch in Bezug auf Rechtsbegehren 3 ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass Herr I.________ aus reiner Geldgier falsche Demenzbehauptungen gegenüber Dr. K.________ äusserte und damit die Gutachterinnen C.________ und A.________ zu einem falschen Gutachten angestiftet hätte. Der zuständige Staatsanwalt ist in seiner Verfügung vom 16. November 2016 Ziffer 4 nicht auf die bereits mit Eingabe vom 8. November 2016 vorgebrachte Forderung eingetreten.