Wenn der Arzt und Psychiater I.________ nicht aus Geldgier die falschen Demenzbehauptungen in seinem Arztbrief an Dr. med. K.________ geäussert und damit diesen und Dr. med. J.________ indirekt zur Erstellung eines falschen Arztberichts angestiftet hätte, würde es das falsche Privatgutachten von Prof. Dr. phil. L.________ und das falsche Gerichtsgutachten der Beschuldigten in dieser Form nicht geben. Die angezeigten Straftaten von I.________ seien entweder im vorliegenden Strafverfahren oder in einem anderen, neu zu eröffnenden Strafverfahren zu untersuchen. 4.3 Die Generalstaatsanwaltschaft nahm zur Beschwerde wie folgt Stellung: 4.