Die Beschwerdeführerin hat keine konkreten schweren Erkrankungen oder dergleichen der zu befragenden Personen geltend gemacht. Sie hat es auch unterlassen, allfällige Erkrankungen mittels geeigneter Beweismittel (z.B. Arztberichte) zu belegen. Demnach bleibt es bei den blossen Behauptungen der Beschwerdeführerin, welche als Nachweis für 3 ein konkretes Risiko des Beweisverlustes nicht genügen. Die Beschwerde ist daher aufgrund von Art. 394 Bst. b StPO ausgeschlossen. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.