Ein sehr hohes Alter oder eine schwere Erkrankung können grundsätzlich einen drohenden Beweisverlust und damit einen Rechtsnachteil in Sinne von Art. 394 Bst- b StPO darstellen (vgl. E. 3.1 hiervor). Die Beschwerdeführerin hat vorliegend indes lediglich behauptet, dass die zu befragenden Personen «im fortgeschrittenen Alter» seien und jederzeit wesentliche gesundheitliche Beeinträchtigungen oder der Tod eintreten könnten, ohne nähere Angaben zu machen. Dies reicht als Begründung für einen drohenden Beweisverlust nicht aus. Es ist nicht klar, wie alt die zu befragenden Personen effektiv sind.