Ein drohender Beweisverlust kann nicht darin liegen, dass es möglicherweise zu einer Einstellung des Verfahrens kommt. Dem Beschwerdeführer steht es frei, gegen einen allfälligen Einstellungsbeschluss Beschwerde zu erheben mit dem Ziel, die Abnahme der beantragten Beweismittel durchzusetzen (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen BK 16 488 vom 6. Dezember 2016 E. 1.2 m.w.H.; vgl. hierzu auch SILVIA STEINER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 8 zu Art. 318 StPO). 3.2 Die Beschwerdeführerin unterliess es in ihrer Beschwerde, in Bezug auf die beantragte Einvernahme von Prof. Dr. med.