SR 101) erfüllt haben und das Strafverfahren weitergeführt werden muss, geht sie über den Anfechtungsgegenstand hinaus. Auch wenn die Staatsanwaltschaft bereits ihre Absicht geäussert hat, das Verfahren gegen die Beschuldigten einzustellen, ist derzeit noch kein anfechtbarer Endentscheid ergangen. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführerin ein Obergutachten erstellt haben will. Die Staatsanwaltschaft hat den Beweisantrag auf Einholung eines Gutachtens im Sinne von Art. 182 ff. StPO am 28. Juni 2016 abgelehnt.