2. Im vorliegenden Fall geht es einzig um die Frage, ob die Staatsanwaltschaft die Beweisanträge zu Recht abgelehnt hat und ob im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens gegen die Beschuldigten zu prüfen ist, ob I.________ sich strafbar gemacht hat. Soweit sich die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben mehrheitlich zum angezeigten Sachverhalt äussert und begründet, weshalb die Beschuldigten den Straftatbestand von Art. 307 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 101) erfüllt haben und das Strafverfahren weitergeführt werden muss, geht sie über den Anfechtungsgegenstand hinaus.