__ seien abzuklären und es sei, soweit nötig, dafür ein vom vorliegenden Strafverfahren unabhängiges Verfahren zu eröffnen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 14. Dezember 2016 das Nichteintreten auf die Beschwerde. Die Beschuldigten schlossen am 20. Dezember 2016 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hielt in der Replik vom 6. Februar 2017 an ihren Anträgen fest. Die nach Ablauf der Replikfrist eingereichte Ergänzung der Beschwerdeführerin zur Replik vom 20. Februar 2017 wurde nicht zu den Akten erkannt.