verfahren gegen I.________ zu eröffnen, nicht ein. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 26. November 2016 Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung der Staatsanwaltschaft auf Ablehnung ihrer Anträge 2 und 4 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die notwendigen Untersuchungshandlungen durchzuführen und mindestens die beiden Experten Prof. E.________ und Prof. F.________ zu befragen. Die angezeigten Straftaten von I.________ seien abzuklären und es sei, soweit nötig, dafür ein vom vorliegenden Strafverfahren unabhängiges Verfahren zu eröffnen.