Weiter sei zu untersuchten, ob Dr. med. I.________ gegen das Gesetz verstossen habe, als er die nachfolgenden Taten, welche in direktem Zusammenhang mit dem Arztbericht von Dr. med. J.________ und dem Gerichtsgutachten der Beschuldigten stünden, begangen habe: Falsche Behauptungen im Arztbrief vom 12. Juni 1999, Anstiftung zur Erstellung falscher Arztberichte, Anstiftung zur Erstellung falscher Gerichtsgutachten, Verletzung Arztgeheimnis, Falschaussagen vor Gericht und im Strafverfahren (Antrag 4). Die Staatsanwaltschaft lehnte am 16. November 2016 den Beweisantrag auf Befragung weiterer Personen ab und trat auf das Begehren, ein Straf-