Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 487 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. Februar 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- ter Stucki Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschuldigte 1 C.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschuldigte 2 D.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Beweisanträge Strafverfahren wegen falschen Gutachtens Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 16. November 2016 (BM 14 52068) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen A.________ und C.________ (nachfolgend: Beschuldigte) ein Strafverfahren wegen falschen Gutachtens zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin D.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin). Im Rahmen der Frist nach Art. 318 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) stellte die Beschwerdeführerin u.a. den Antrag, es sei das Strafverfahren gegen die Beschul- digten weiterzuführen (Antrag 1). Prof. E.________, Prof. F.________, Dr. G.________ und H.________ seien zu befragen (Antrag 2). Weiter sei zu unter- suchten, ob Dr. med. I.________ gegen das Gesetz verstossen habe, als er die nachfolgenden Taten, welche in direktem Zusammenhang mit dem Arztbericht von Dr. med. J.________ und dem Gerichtsgutachten der Beschuldigten stünden, be- gangen habe: Falsche Behauptungen im Arztbrief vom 12. Juni 1999, Anstiftung zur Erstellung falscher Arztberichte, Anstiftung zur Erstellung falscher Gerichtsgut- achten, Verletzung Arztgeheimnis, Falschaussagen vor Gericht und im Strafverfah- ren (Antrag 4). Die Staatsanwaltschaft lehnte am 16. November 2016 den Bewei- santrag auf Befragung weiterer Personen ab und trat auf das Begehren, ein Straf- verfahren gegen I.________ zu eröffnen, nicht ein. Dagegen erhob die Beschwer- deführerin am 26. November 2016 Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung der Staatsanwaltschaft auf Ablehnung ihrer Anträge 2 und 4 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die notwendigen Untersuchungshandlungen durchzuführen und mindestens die beiden Experten Prof. E.________ und Prof. F.________ zu befragen. Die angezeigten Straftaten von I.________ seien abzu- klären und es sei, soweit nötig, dafür ein vom vorliegenden Strafverfahren unab- hängiges Verfahren zu eröffnen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 14. Dezember 2016 das Nichteintreten auf die Beschwerde. Die Beschuldigten schlossen am 20. Dezember 2016 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hielt in der Replik vom 6. Februar 2017 an ihren Anträgen fest. Die nach Ablauf der Replikfrist eingereichte Ergänzung der Beschwerdeführe- rin zur Replik vom 20. Februar 2017 wurde nicht zu den Akten erkannt. 2. Im vorliegenden Fall geht es einzig um die Frage, ob die Staatsanwaltschaft die Beweisanträge zu Recht abgelehnt hat und ob im Rahmen des vorliegenden Straf- verfahrens gegen die Beschuldigten zu prüfen ist, ob I.________ sich strafbar ge- macht hat. Soweit sich die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben mehrheitlich zum angezeigten Sachverhalt äussert und begründet, weshalb die Beschuldigten den Straftatbestand von Art. 307 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 101) erfüllt haben und das Strafverfahren weitergeführt werden muss, geht sie über den Anfechtungsgegenstand hinaus. Auch wenn die Staatsanwaltschaft be- reits ihre Absicht geäussert hat, das Verfahren gegen die Beschuldigten einzustel- len, ist derzeit noch kein anfechtbarer Endentscheid ergangen. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführerin ein Obergutachten erstellt haben will. Die Staats- anwaltschaft hat den Beweisantrag auf Einholung eines Gutachtens im Sinne von Art. 182 ff. StPO am 28. Juni 2016 abgelehnt. In der angefochtenen Verfügung bil- dete ein Obergutachten nicht Streitgegenstand. 2 3. 3.1 Gemäss Art. 394 Bst. b StPO ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Be- weisanträgen durch die Staatsanwaltschaft ausgeschlossen, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann. Der Nachweis des drohenden Rechtsnachteils obliegt dem Beschwerdeführer. Er hat zu begründen, weshalb der beantragte Beweis von entscheidender Bedeutung für das Verfahren ist, sowie nachzuweisen, dass ein Zuwarten mit der Beweisabnah- me aller Voraussicht nach zu einem Beweisverlust führen würde (PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 394 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss ein konkretes Risiko des Beweisverlustes bestehen; eine bloss theoretische Möglichkeit reicht nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 1B_189/2012 vom 17. August 2012 E. 2.1). Ein solcher Rechtsnachteil wird beispielsweise dann zu bejahen sein, wenn eine hoch betagte, todkranke oder sich nur vorübergehend in der Schweiz aufhaltende Person einvernommen werden soll (NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafpro- zessordnung Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 3 zu Art. 394 StPO; GUIDON, a.a.O., N. 6 zu Art. 394 StPO). Ein drohender Beweisverlust kann nicht darin lie- gen, dass es möglicherweise zu einer Einstellung des Verfahrens kommt. Dem Be- schwerdeführer steht es frei, gegen einen allfälligen Einstellungsbeschluss Be- schwerde zu erheben mit dem Ziel, die Abnahme der beantragten Beweismittel durchzusetzen (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen BK 16 488 vom 6. Dezember 2016 E. 1.2 m.w.H.; vgl. hierzu auch SILVIA STEINER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 8 zu Art. 318 StPO). 3.2 Die Beschwerdeführerin unterliess es in ihrer Beschwerde, in Bezug auf die bean- tragte Einvernahme von Prof. Dr. med. E.________, Prof. Dr. F.________, Dr. med. R.________ und H.________ darzutun, weshalb ihr ein Rechtsnachteil droht. In ihrer Replik machte sie geltend, bei den Zeugen handle es sich um Perso- nen «im fortgeschrittenen Alter». In diesem Alter könnten jederzeit wesentliche ge- sundheitliche Beeinträchtigungen oder gar der Tod eintreten. 3.3 Ein sehr hohes Alter oder eine schwere Erkrankung können grundsätzlich einen drohenden Beweisverlust und damit einen Rechtsnachteil in Sinne von Art. 394 Bst- b StPO darstellen (vgl. E. 3.1 hiervor). Die Beschwerdeführerin hat vorliegend indes lediglich behauptet, dass die zu befragenden Personen «im fortgeschrittenen Alter» seien und jederzeit wesentliche gesundheitliche Beeinträchtigungen oder der Tod eintreten könnten, ohne nähere Angaben zu machen. Dies reicht als Begrün- dung für einen drohenden Beweisverlust nicht aus. Es ist nicht klar, wie alt die zu befragenden Personen effektiv sind. Folglich kann auch nicht beurteilt werden, ob es sich aufgrund des sehr hohen Alters rechtfertigt, diese umgehend zu befragen. Es reicht auch nicht aus, lediglich vorzubringen, die zu befragenden Personen könnten jederzeit erkranken oder sterben. Dieses Risiko besteht bei jeder Person. Erforderlich ist die Darlegung eines konkreten Risikos. Die Beschwerdeführerin hat keine konkreten schweren Erkrankungen oder dergleichen der zu befragenden Personen geltend gemacht. Sie hat es auch unterlassen, allfällige Erkrankungen mittels geeigneter Beweismittel (z.B. Arztberichte) zu belegen. Demnach bleibt es bei den blossen Behauptungen der Beschwerdeführerin, welche als Nachweis für 3 ein konkretes Risiko des Beweisverlustes nicht genügen. Die Beschwerde ist daher aufgrund von Art. 394 Bst. b StPO ausgeschlossen. Auf die Beschwerde ist inso- weit nicht einzutreten. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin beantragte am 8. November 2016 sinngemäss, es sei ein Strafverfahren gegen I.________ wegen diverser Delikte zu eröffnen («falsche Be- hauptungen im Arztbrief vom 12. Juni 1999»; «Anstiftung zur Erstellung falscher Arztberichte»; «Anstiftung zur Erstellung falscher Gerichtsgutachten»; «Verletzung Arztgeheimnis»; «Falschaussagen vor Gericht und im Strafverfahren»). Sie machte zusammengefasst geltend, I.________ spiele in der «ganzen Geschichte» eine treibende Rolle, weshalb seine Handlungen strafrechtlich zu untersuchen seien. Dabei stünden eigene Handlungen, wie das Erstellen eines falschen Arztzeugnis- ses und die Verletzung des Arztgeheimnisses, im Vordergrund. Aber auch Teil- nahmehandlungen (Anstiftung zu einem falschen Privatgutachten und zu einem falschen Gerichtsgutachten) seien zu untersuchen. Die Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland stehe als Gerichtsstand der Teilnahme im Vordergrund. Sollte diese zum Schluss gelangen, dass die Straftaten unter eine andere örtliche Zuständigkeit fie- len, sei die Strafanzeige an die zuständige Staatsanwaltschaft weiterzuleiten. 4.2 In der Beschwerde und der Replik brachte die Beschwerdeführerin zusammenge- fasst vor, die Straftaten von I.________ stünden in direktem Zusammenhang mit dem falschen Gerichtsgutachten der Beschuldigten. Wenn der Arzt und Psychiater I.________ nicht aus Geldgier die falschen Demenzbehauptungen in seinem Arzt- brief an Dr. med. K.________ geäussert und damit diesen und Dr. med. J.________ indirekt zur Erstellung eines falschen Arztberichts angestiftet hätte, würde es das falsche Privatgutachten von Prof. Dr. phil. L.________ und das fal- sche Gerichtsgutachten der Beschuldigten in dieser Form nicht geben. Die ange- zeigten Straftaten von I.________ seien entweder im vorliegenden Strafverfahren oder in einem anderen, neu zu eröffnenden Strafverfahren zu untersuchen. 4.3 Die Generalstaatsanwaltschaft nahm zur Beschwerde wie folgt Stellung: 4. Auch in Bezug auf Rechtsbegehren 3 ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerde- führerin macht geltend, dass Herr I.________ aus reiner Geldgier falsche Demenzbehauptungen gegenüber Dr. K.________ äusserte und damit die Gutachterinnen C.________ und A.________ zu einem falschen Gutachten angestiftet hätte. Der zuständige Staatsanwalt ist in seiner Verfü- gung vom 16. November 2016 Ziffer 4 nicht auf die bereits mit Eingabe vom 8. November 2016 vorgebrachte Forderung eingetreten. Es sei nicht im Rahmen des laufenden Verfahrens gegen die Beschuldigten zu prüfen, ob I.________ sich strafbar gemacht hat. Die Staatsanwaltschaft hat damit zum jetzigen Zeitpunkt nicht über das Rechtsbegehren 3 der Beschwerdeführerin entschie- den. Im Beschwerdeverfahren gegen Prof. em. Dr. med. A.________ und Dr. med. C.________ ist diese Frage nicht Streitgegenstand. Der Streitgegenstand kann von der Beschwerdeführerin nicht frei bestimmt werden, sondern wird durch die angefochtene Verfahrenshandlung verbindlich fest- gelegt. Gegenstände, über welche die vorinstanzliche Strafbehörde nicht entschieden hat, soll die Beschwerdeinstanz nicht beurteilen, da sonst in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz ein- gegriffen würde. Entsprechend sind Anträge, über welche die Staatsanwaltschaft nicht entschie- 4 den hat, grundsätzlich unzulässig (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafpro- zessordnung, N 390, mit zahlreichen Hinweisen). Eine Vereinigung des Verfahrens gegen I.________ mit den Verfahren gegen Prof. em. Dr. med. A.________ und Dr. med. C.________ drängt sich zudem nicht auf. Dies aus folgenden Gründen: Anstifter ist, wer vorsätzlich einen andern zu einer Vorsatztat bestimmt. Der Vorsatz des Anstifters bezieht sich zum einen auf die Herbeiführung des Tatentschlusses und zum andern auf die Aus- führung der Tat durch den Angestifteten. Die Tat, zu welcher angestiftet wird, muss ihrerseits eine Vorsatztat sein (vgl. BGE 127 IV 122 E. 1 und E. 4a; BGE 116 IV 1 E. 3c). Vorliegend fehlt I.________ dieser doppelte Vorsatz. Zum einen konnte sein Verhalten gegenüber Herrn Dr. K.________ keinen Vorsatz zu einem Falschgutachten bei den Beschuldigten hervorrufen. I.________ ging beim Erfassen seines Briefes an den befreundeten Arztkollegen Dr. K.________ nicht davon aus, dass im Zivilverfahren vor dem Kantonsgericht M.________ (richtig: N.________) ein Gutachten bei Frau Prof. em. Dr. med. A.________ und Frau Dr. med. C.________ eingeholt wird. Im Rahmen des Zivilverfahrens beauftragte der Präsident des Kantonsgerichts am 4. August 2008 Frau Prof. em. Dr. med. A.________ mit der Ausarbeitung einer Expertise zur Frage der Ur- teilsfähigkeit von Herrn O.________. Auf diesen Expertisenauftrag hatte I.________ keinen Ein- fluss. Nach übereinstimmenden Aussagen hatte I.________ auch nach der Auftragserteilung kei- nen Kontakt mit den beiden Beschuldigten. Es fehlt mithin an der vom Anstiftervorsatz umfassten Kausalität zwischen dem Handeln des Anstifters und dem Handeln der Haupttäter. Zudem ist derzeit offen, ob die Haupttat tatbestandsmässig und rechtswidrig verübt wurde. Hierzu ist vorerst das Verfahren gegen die Beschuldigten A.________ und C.________ rechtskräftig ab- zuschliessen. Sollte der zuständige Staatsanwalt das Verfahren infolge fehlenden subjektiven Tatbestandes einstellen, erübrigt sich die Frage der Strafbarkeit eines möglichen Anstifters auf- grund der fehlenden Akzessorietät auch aus diesem Grund. Die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen I.________ wegen Anstiftung zu einem falschen Gutachten und eine damit verbundene Vereinigung der Verfahren ist deshalb derzeit nicht ange- zeigt. Das vom zuständigen Staatsanwalt verfügte Nichteintreten war damit rechtens. Auf die Be- schwerde ist insgesamt nicht einzutreten. 5. Ob Herr I.________ mit seinem Handeln darüber hinaus eigene Straftatbestände erfüllt hat, ist un- ter Berücksichtigung des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens gegen die Beschuldigten A.________ und C.________ zu beurteilen. Zurzeit liegt kein hinreichender Tatverdacht auf weite- re Straftaten vor, weshalb vom zuständigen Staatsanwalt kein Verfahren eröffnet, jedoch auch keine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen worden ist. Bleibt hinzuzufügen, dass die Staatsan- waltschaft Bern-Mittelland für die Verfolgung und Beurteilung allfälliger Straftaten ausserhalb des Kantons Bern örtlich nicht zuständig ist und das Verfahren an die örtlich zuständige Staatsanwalt- schaft weiterleiten müsste. 4.4 Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, die Frage, ob und namentlich unter welcher Zuständigkeit ein Verfahren gegen I.________ zu führen sei, sei nicht im Rahmen des laufenden Verfahrens gegen die Beschuldigten zu prüfen; die Einleitung eines Strafverfahrens werde hierorts jedenfalls nicht als angezeigt erachtet. Damit hat die Staatsanwaltschaft zum Ausdruck gebracht, dass sie kein einheitliches Strafverfahren gegen die Beschuldigten und I.________ führen will, wie es von der Beschwerdeführerin zumindest sinngemäss beantragt wurde (vgl. Ziff. 2.4.4 der Eingabe vom 8. November 2016). Insoweit hat die Staatsanwaltschaft über den Antrag der Beschwerdeführerin, es sei eine Strafun- 5 tersuchung gegen I.________ einzuleiten, zumindest teilweise befunden. Gegen Entscheide der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsa- chen Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist als Straf- und Zivilklägerin durch den angefochtenen Nichteintretensentscheid unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist als Laieneingabe zudem form- und auch fristgerecht, weshalb darauf einzutreten ist. 4.5 In materieller Hinsicht wird auf die zutreffenden Erwägungen der Generalstaatsan- waltschaft verwiesen. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ausgeführt hat, drängt sich eine Vereinigung des Verfahrens gegen I.________ als Anstifter mit den Verfahren gegen die Beschuldigten nicht auf. Zwar werden Straftaten gemein- sam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Art. 29 Abs. 2 StPO). Vorliegend erscheint die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen I.________ wegen Anstiftung zu einem falschen Gutachten und eine damit verbun- dene Vereinigung der Verfahren derzeit indes nicht angezeigt. Auch die Beschwer- dekammer in Strafsachen vertritt die Auffassung, dass es I.________ am doppelten Vorsatz fehlt. Als I.________ am 12. Juni 1999 Dr. med. K.________ einen Arzt- brief betreffend seinen Vater geschrieben hatte, konnte er noch nicht wissen, dass zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen eines Zivilverfahrens vor dem Kantonsge- richt N.________ ein Gutachten bei den Beschuldigten eingeholt wird. Folglich konnte er zur Zeit der Verfassung des Arztbriefs auch keinen Vorsatz haben, die Beschuldigten zum vorsätzlichen Erstellen eines falschen Gutachtens zu bestim- men. Kommt hinzu, dass sich aus der Eingabe von I.________ an die Staatsan- waltschaft vom 25. Oktober 2015, Beleg 3, Seite 1 (vgl. Beilage 5 zur Eingabe der Beschwerdeführerin an die Staatsanwaltschaft vom 8. November 2016) – anders als es von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird – nach erster Durchsicht nicht ergibt, dass dieser gegenüber Dr. med. K.________ eine falsche Demenzbe- hauptung geäussert hatte. Der Generalstaatsanwaltschaft und der Staatsanwalt- schaft ist weiter beizupflichten, dass sehr fraglich ist, ob die Haupttat (falsches Gutachten durch die Beschuldigten) überhaupt tatbestandsmässig und rechtswidrig verübt wurde. Sollte die Staatsanwaltschaft – wie beabsichtigt – das Verfahren we- gen fehlendem Vorsatz der Beschuldigten einstellen, würde sich eine Strafverfol- gung gegen I.________ wegen Anstiftung zum falschen Gutachten von vornherein erübrigen. Auch in Anbetracht dessen rechtfertigt sich, von vornherein von einer Vereinigung abzusehen. Der Entscheid der Staatsanwaltschaft, die angeblichen Straftaten der Beschuldigten sowie von I.________ nicht einheitlich zu behandeln, ist demnach nicht zu beanstanden. Die insoweit erhobene Beschwerde ist abzu- weisen. Soweit weitergehend hat die Staatsanwaltschaft derzeit offensichtlich noch nicht darüber befunden, wie die Strafanzeige der Beschwerdeführerin gegen I.________ weiter behandelt wird, d.h. ob ein selbständiges Strafverfahren gegen ihn eröffnet wird, ob eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen wird oder ob die Anzeige an 6 die zuständige Staatsanwaltschaft weitergeleitet wird (I.________ hat Wohnsitz in P.________). Diese Fragen bilden folglich nicht Verfahrensgegenstand. Die Be- schwerdeführerin wird insoweit zu gegebener Zeit Mitteilung von der Staatsanwalt- schaft erhalten (Art. 301 Abs. 2 StPO). Lediglich der Vollständigkeit halber sei er- wähnt, dass die Durchführung eines allfälligen selbständigen Strafverfahrens ge- gen I.________ sich auch nicht zu Ungunsten der Beschwerdeführerin auswirken würde, könnte sie sich in diesem Verfahren doch ebenfalls als Privatklägerin konsti- tuieren und ihre Verfahrensrechte ausüben. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet. Die Beschwerde ist abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Be- schuldigten, beide verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. P.________, haben Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Diese werden pauschal bestimmt auf je CHF 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) und sind vom Kanton Bern zu tragen. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Den Beschuldigten wird eine Entschädigung von pauschal je CHF 500.00 (inkl. Ausla- gen und MWSt.) ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin - der Generalstaatsanwaltschaft - den Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt Q.________ (mit den Akten) Bern, 22. Februar 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 8