3. Die Entschädigungen werden durch die Staatsanwaltschaft beziehungsweise das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - dem amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt B.________ Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt E.________ (mit den Akten) Bern, 2. Februar 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: