Wie sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Generalstaatsanwaltschaft richtigerweise festhalten – auf deren Argumente wird integral verwiesen (siehe vorne E. 4 und 5) –, ist das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem amtlichen Verteidiger nicht als zerrüttet im Sinne der Lehre und Rechtsprechung zu betrachten. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zeigen keine konkreten, objektivierbaren Hinweise auf eine Störung des Vertrauensverhältnisses auf. Ihm wurde telefonischer Kontakt in gebotenem Umfang gewährt; dies auch durch den Assistenten des amtlichen Verteidigers.