Gleiches gilt betreffend die Weigerung, aussichtslose Prozesshandlungen vorzunehmen (BGE 138 IV 161 E. 2.4). 7.2 Die angefochtene Verfügung vom 17. November 2016 erweist sich als rechtmässig. Wie sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Generalstaatsanwaltschaft richtigerweise festhalten – auf deren Argumente wird integral verwiesen (siehe vorne E. 4 und 5) –, ist das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem amtlichen Verteidiger nicht als zerrüttet im Sinne der Lehre und Rechtsprechung zu betrachten.