6. Rechtsanwalt B.________ seinerseits führt zusammengefasst aus, dass er anlässlich des Ersttelefonats sicherlich keinen guten Verfahrensausgang zugesichert habe. Vielmehr habe er die Problematik der Arglist erörtert. Der Beschwerdeführer habe genügend Möglichkeiten gehabt, sich mit ihm auszutauschen. Das Telefonat vom 21. Oktober 2016 sei wegen eines anderen Termins nach 30 Minuten in anständiger Form beendet worden, nachdem alle Fragen geklärt worden seien. Am 28. Oktober 2016 habe er den Beschwerdeführer sogar mehrfach versucht zu orientieren, ihn aber nicht erreicht.