5. Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt die Ansicht, dass das Vorliegen eines erheblich gestörten Vertrauensverhältnisses zu Recht verneint worden sei. Die Tatsache, dass Rechtsanwalt B.________ sein Mandat verkündet und den Beschwerdeführer über seine Einschätzung des Falles informiert habe, stelle keinen objektivierbaren Hinweis dar, welcher eine Störung des Vertrauensverhältnisses belege. Von einem amtlichen Verteidiger könne nicht verlangt werden, dass er jederzeit erreichbar sei und sämtliche gewünschten Prozesshandlungen vornehme.