Gemäss der Aussage des fallführenden Polizisten habe der Beschwerdeführer zudem über mehrere Kisten Kleider verfügt, welche nicht sichergestellt worden seien. Der Verteidiger habe wissen müssen, dass ein «Herausgabeschreiben» unter diesen Umständen aussichtslos sei. Ferner sei nicht vorstellbar, weshalb die Aussage des Verteidigers, wonach er in einem ähnlichen Fall einen Freispruch erzielt habe, Grundlage für ein zerrüttetes Vertrauensverhältnis sein soll.